Satzung
In der Mitgliederversammlung 2007 wurde die Satzung modifiziert.
Hier die aktuelle Fassung:
VEREINSSATZUNG
G.V. SÄNGERVEREINIGUNG OTTENAU (e.V)
GEGR. 1 8 6 4
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein, der Mitglied des Badischen Sängerbundes im Deutschen Sängerbund ist, führt den Namen Gesangverein
„G.V. SÄNGERVEREINIGUNG OTTENAU (e.V.)
Gegr. 1864 Gaggenau-Ottenau“
Er hat seinen Sitz in 76571 Gaggenau und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rastatt eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgaben-Ordnung.“ Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: – Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Diese Absicht schließt Geselligkeit nicht aus; sie soll vielmehr dazu dienen, das Gemeinschaftsgefühl der Mitglieder untereinander zu fördern. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, welche die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.
Die Anmeldung erfolgt auf vorgedruckten Aufnahmescheinen.
Die Mitglieder verpflichten sich durch die Zahlung eines jährlich zu erhebenden Mitgliedebeitrages, den Verein finanziell zu unterstützen. Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung entbunden.
§ 4 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, nach Möglichkeit regelmäßig an den Singstunden und Veranstaltungen teilzunehmen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstossen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
§ 6 Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: a
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch
den Vorstand einzuberufen, im übrigen auch dann, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beantragen, bzw. wenn der geschäftsführende Vorstand dies für notwendig befindet.
Eine Mitgliederversammlung ist rechtzeitig vorher unter der Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in dem Presseorgan: „Die Gaggenauer Woche“ einzuberufen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses zur Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmen-Mehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Festlegung, Änderung und Auslegung der Satzung
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung der Vorstandschaft
c) Wahl des Gesamtvorstandes sowie des Verwaltungsrates
d) Festsetzung des Mitglieder-Beitrages
e) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind spätestens vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Der Schriftführer fertigt das Protokoll über die Mitgliederversammlung an.
§ 9 Die Vorstandschaft
Die Leitung des Vereins obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Die Vorstandschaft besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand.
Dieser setzt sich zusammen aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Sängervorstand
4. dem Kassenführer
b) dem erweiterten Vorstand, bestehend aus:
1. dem geschäftsführenden Vorstand
2. dem Schriftführer
c) dem Verwaltungsrat, dem vorwiegend aktive Mitglieder angehören.
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist alleinvertretungsberechtigt!
Er ist auch unter anderem – nach vorheriger Absprache mit den aktiven Mitgliedern – für die Bestellung des Dirigenten zuständig.
Der erweiterte Vorstand ist zuständig für den Erlass, die Änderung und Aufhebung der Geschäftsordnung und Ehrungsordnung. Ebenso entscheidet er zusammen mit dem Verwaltungsrat über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft.
Die Vorstandschaft wird auf 2 (zwei) Jahre gewählt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstands- und Verwaltungsrats-Sitzungen, die im Normalfall vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9 a Aufgaben des Schriftführers
Der Schriftführer fertigt das Protokoll bei allen Sitzungen und Versammlungen und besorgt die schriftlichen Arbeiten des Vereins. Die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und mit den Unterschriften des Vorsitzenden und des Schriftführers zu versehen.
Der Schriftführer besitzt keine geschäftsführende Funktion.
§ 9 b Aufgaben des Kassenführers
Der Kassier führt unter persönlicher Verantwortung das Kassenwesen des Vereins.
Er sorgt für den Eingang der Mitgliederbeiträge und erledigt alle anfallenden finanziellen Angelegenheiten des Vereins nach Weisung des Vorstandes.
§ 10 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Auflösung des Vereins und Satzungsänderungen
Die Auflösung und Änderung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Die auflösende Versammlung unterbreitet hierzu Vorschläge. Beschlüsse über die künftige Verwendung bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 03.03.2007
beschlossen worden und tritt nach Eingang der Bestätigung durch das zuständige Amtsgericht / Registergericht Rastatt in Kraft.
Änderungen bedürfen jeweils der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Diese Vereinssatzungen, von der Mitgliederversammlung am 03.03.2007 genehmigt, ersetzen die Statuten vom 06.03.2004.
Gaggenau, den 24.06.2008
Heiko Borscheid, 1. Vorsitzender
Peter Becker, stellvertretender Vorsitzender
Heinz-Otto Stolle, Sängervorstand
Kurt Mechler, Kassenführer